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Versteuerung von Einnahmen aus der Schiedsrichter-Tätigkeit

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Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat mit Datum vom 18.6.2009 zur einkommens- und umsatzsteuerlichen Beurteilung von Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter und deren Assistenten für die Leitung von Fußballspielen in den Jugend- und Amateurklassen bis einschließlich Oberliga Stellung genommen.

Hierzu folgende Grundsätze, erarbeitet von Professor Gerhard Geckle (Fachanwalt für Steuerrecht und Vorsitzender der DFB-Kommission für öffentliches Finanzwesen und Lizenzierung):

  1. Eine nichtselbstständige Tätigkeit, das heißt Arbeitnehmerstatus nach § 19 EStG ist bei den Schiedsrichtern nicht anzunehmen, da es an den üblichen Kriterien für ein Beschäftigungsverhältnis, insbesondere Weisungsgebundenheit, Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung etc. fehlt.
  2. Es liegt auch keine selbstständige Tätigkeit nach § 18 EStG vor, zumal sich die Schiedsrichter-Tätigkeit nicht in die Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG einordnen lässt.
    Die Einnahmen der Schiedsrichter können auch nicht als solche aus gewerblicher Tätigkeit
    nach § 15 EStG angesehen werden, da es insoweit am Tatbestandsmerkmal „Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ fehlt. Denn die Schiedsrichter werden von ihrem jeweiligen überregionalen (?) Fußballverband eingesetzt. Die Möglichkeit, auch für Großverbände wie UEFA/FIFA tätig zu werden, besteht nicht, zumal die Einteilung eines Schiedsrichters immer nur durch den entsprechenden Landesverband erfolgen kann.
  3. Die vom Verband bzw. den Vereinen gezahlten Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter bzw. an deren Assistenten für die Leitung von Fußballspielen in den Amateur und Jugendklassen bis einschließlich der Oberliga sind daher als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Da die Tätigkeit regelmäßig im Nebenberuf ausgeübt wird, kann der jeweilige Schiedsrichter bzw. der Schiedsrichter-Assistent hierfür die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG in Anspruch nehmen.
  4. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Aufwandsentschädigungen von den Vereinen getragen werden. Dies erfolgt bis zur Bezirksliga durch den Heimatverein unmittelbar an den Schiedsrichter, in höheren Amateurspielklassen dann durch den Verband. Wenn die Aufwandsentschädigung vom Verein teilweise direkt im Auftrag des Verbands an die Schiedsrichter ausgezahlt wird, ist dies unbeachtlich.
  5. Aus der Schiedsrichter-Tätigkeit ergeben sich keine umsatzsteuerlichen Probleme, da die Umsätze nach § 4 Nr. 26b) UStG „ehrenamtliche Tätigkeit“ von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies gilt auch für den Fall, dass Schiedsrichter Aufwandsentschädigungen an ihre Assistenten weiterleiten, soweit hier „durchlaufende Posten“ vorliegen.

Diese Auffassung, dass dem Grunde nach bei gezahlten Aufwandsentschädigungen, etwa pauschalen Tagesgeldern oder Ähnlichem, sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vorliegen, entspricht vollumfänglich der bisherigen steuerlichen Betrachtungsweise. Erfreulich ist, dass erstmals auch über den reinen Gesetzestext hinaus von Seiten einer OFD dokumentiert wird, dass für diese nebenberufliche Tätigkeit der seit 2007 geltende Ehrenamts-Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 500 € jährlich dann in Anspruch genommen werden kann. Wobei es Aufgabe der Schiedsrichter und der Assistenten selbst ist, im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuer-Erklärung die Einnahmensituation aus den Aufwandsentschädigungen darzulegen. Zumal der Ehrenamts-Freibetrag ein höchstpersönlicher Freibetrag ist.

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