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Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat mit Datum vom 18.6.2009 zur einkommens- und
umsatzsteuerlichen Beurteilung von Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter und
deren Assistenten für die Leitung von Fußballspielen in den Jugend- und Amateurklassen
bis einschließlich Oberliga Stellung genommen.
Hierzu folgende Grundsätze, erarbeitet von Professor Gerhard Geckle (Fachanwalt für
Steuerrecht und Vorsitzender der DFB-Kommission für öffentliches Finanzwesen und Lizenzierung):
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Eine nichtselbstständige Tätigkeit, das heißt Arbeitnehmerstatus nach § 19 EStG ist bei
den Schiedsrichtern nicht anzunehmen, da es an den üblichen Kriterien für ein Beschäftigungsverhältnis,
insbesondere Weisungsgebundenheit, Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung
etc. fehlt.
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Es liegt auch keine selbstständige Tätigkeit nach § 18 EStG vor, zumal sich die Schiedsrichter-Tätigkeit nicht in die Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG einordnen lässt.
Die Einnahmen der Schiedsrichter können auch nicht als solche aus gewerblicher Tätigkeit
nach § 15 EStG angesehen werden, da es insoweit am Tatbestandsmerkmal „Beteiligung
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ fehlt. Denn die Schiedsrichter werden
von ihrem jeweiligen überregionalen (?) Fußballverband eingesetzt. Die Möglichkeit,
auch für Großverbände wie UEFA/FIFA tätig zu werden, besteht nicht, zumal die Einteilung
eines Schiedsrichters immer nur durch den entsprechenden Landesverband erfolgen
kann.
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Die vom Verband bzw. den Vereinen gezahlten Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter
bzw. an deren Assistenten für die Leitung von Fußballspielen in den Amateur und
Jugendklassen bis einschließlich der Oberliga sind daher als sonstige Einkünfte
nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Da die Tätigkeit regelmäßig im Nebenberuf ausgeübt
wird, kann der jeweilige Schiedsrichter bzw. der Schiedsrichter-Assistent hierfür die
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG in Anspruch nehmen.
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Es kommt auch nicht darauf an, ob die Aufwandsentschädigungen von den Vereinen
getragen werden. Dies erfolgt bis zur Bezirksliga durch den Heimatverein unmittelbar
an den Schiedsrichter, in höheren Amateurspielklassen dann durch den Verband. Wenn
die Aufwandsentschädigung vom Verein teilweise direkt im Auftrag des Verbands an
die Schiedsrichter ausgezahlt wird, ist dies unbeachtlich.
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Aus der Schiedsrichter-Tätigkeit ergeben sich keine umsatzsteuerlichen Probleme, da
die Umsätze nach § 4 Nr. 26b) UStG „ehrenamtliche Tätigkeit“ von der Umsatzsteuer
befreit sind. Dies gilt auch für den Fall, dass Schiedsrichter Aufwandsentschädigungen
an ihre Assistenten weiterleiten, soweit hier „durchlaufende Posten“ vorliegen.
Diese Auffassung, dass dem Grunde nach bei gezahlten Aufwandsentschädigungen, etwa
pauschalen Tagesgeldern oder Ähnlichem, sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vorliegen,
entspricht vollumfänglich der bisherigen steuerlichen Betrachtungsweise. Erfreulich
ist, dass erstmals auch über den reinen Gesetzestext hinaus von Seiten einer OFD dokumentiert
wird, dass für diese nebenberufliche Tätigkeit der seit 2007 geltende Ehrenamts-Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 500 € jährlich dann in Anspruch genommen
werden kann. Wobei es Aufgabe der Schiedsrichter und der Assistenten selbst ist, im Rahmen
ihrer eigenen Einkommensteuer-Erklärung die Einnahmensituation aus den Aufwandsentschädigungen
darzulegen. Zumal der Ehrenamts-Freibetrag ein höchstpersönlicher Freibetrag
ist. |