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Spesenordnung

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A)        Aufwandsentschädigung

(1)       Entschädigungen für Schiedsrichter

Bayernliga 

50 €

Landesliga   

34 €

Bezirksoberliga, Bezirksliga, U 19 A-Junioren Bayernliga,
Frauen Bayernliga, Privatspiele Frauen-Bundesliga

28 €

(U 17) B-Junioren-Bayernliga, (U 19) A-Junioren-Landesliga

24 €

(U 15) C-Junioren-Bayernliga, (U 17) B-Juniorinnen-Bayernliga und Frauen-Landesliga, (U 17) B- Junioren-Landesliga, Kreisliga, Kreisklasse, A-, B- und C-Klasse

20 €

alle sonstigen Herren- und Seniorenmannschaften

18 €

alle sonstigen A- und B-Juniorenmannschaften
sowie Frauenmannschaften und B-Juniorinnen Bayernliga

15 €

alle übrigen C-/D-/E-/F-/G- Juniorenmannschaften
sowie Juniorinnenmannschaften

10 €

Firmen- und Freizeitmannschaften

20 €

 (2)      Entschädigung für SR-Assistenten

1. und 2. Bundesliga, 3. Liga (keine DFB-Ansetzung),
Regionalliga (keine SFV-Ansetzung),
Bayernliga

25 €

Landesliga

17 €

Frauen-Bayernliga, Bezirksoberliga, Bezirksliga,
Junioren/innen-Bayernliga, Entscheidungsspiele Herren

14 €

Kreisliga und alle sonstigen Spiele

12 €

 (3)      Entschädigung für Beobachter

Bayernliga

 

am Wohnort       

20 €

außerhalb

30 €

Landesliga

 

am Wohnort       

11 €

außerhalb

15 €

In diesen vorgenannten Beträgen sind alle mit den Beobachtungen zusammenhängenden Auslagen, wie Porto etc., enthalten, ausgenommen der Fahrtkosten.

Bei Wochentagsspielen (nur Meisterschaftsspiele) im Herrenbereich

a) Mo bis Do., außer Feiertag          Bezirksoberliga bis einschließlich Bayernliga
b) Freitag, außer Feiertag                Landesliga und Bayernliga

(ausschlaggebend für die Feiertagsregelung ist der Arbeitsort des SR/SRA)
erfolgt ein Zuschlag in Höhe von 50 % auf die festgelegten Entschädigungen für SR/SRA. 


B)        Fahrtkosten

(1)       Dem Schiedsrichter stehen zu:

a) Bei Benutzung eines Fahrzeuges EUR 0,30 pro km.
    Für SR-Teams (ohne km-Begrenzung) 0,35 € pro km.
           
b) Bei der Fahrtkostenberechnung muss beachtet werden, dass für die einfache Fahrstrecke maximal folgende Distanzen berechnet werden dürfen.
o       Kreisliga, Frauen-Bezirksoberliga                                      80 km
o       Kreisklasse, Frauen-Bezirksliga                                          60 km
o       A-/B-/C-Klasse, alle sonstigen Frauenmannschaften    50 km
o       alle sonst. Herren- und Senioren-Mannschaften           40 km
o       A-/B-/C-Junioren Bezirk                                                    60 km
o       A-/B-Junioren Kreis, D-Junioren Bezirk                             50 km
o       C-/D-Junioren Kreis, Juniorinnen Bezirk                           40 km
o       E-/F-/G-Junioren, alle sonstigen Juniorinnen                 20 km

c) Fahrpreis der Bahn (2. Klasse) oder eines anderen Verkehrsmittels (billigster Reiseweg vom Wohnort des Schiedsrichters zum Spielort).

d) Bei Vereinsansetzung gilt für die Berechnung der Fahrtkosten der Sitz des Vereins des Schiedsrichters.

e) In Sonderfällen bestimmt der zuständige Schiedsrichterausschuss den Ort, von dem aus die Fahrtkosten berechnet werden.

(2)  Dem Schiedsrichterassistenten ab der Bezirksliga aufwärts stehen zu:
Bei Benutzung eines Fahrzeuges 0,20 € pro km bis zu einer einfachen Entfernung
von 30 km von seiner Wohnung bis zur Wohnung des Schiedsrichters bzw. bis zum gemeinsamen Treffpunkt des Teams. Abs. 1 Buchstabe d) gilt entsprechend.

(3)  Dem Beobachter stehen zu:

a) Bayernliga-Beobachter bis zu einer einfachen Entfernung von 100 km pro km 0,15 € , höchstens 30,00 €
b) Landesliga-Beobachter bis zu einer einfachen Entfernung  von 60 km (bisher 50 km) pro km 0,15 €, höchstens 18 €


C)        Allgemeines

(1) Bei Spielen von Mannschaften verschiedener Spielklassen gilt jeweils der Satz der höheren Klasse. Der Höchstsatz im BFV beträgt 50 €.

(2) Der SR erhält seine Auslagen gegen Vorlage einer detaillierten Quittung vom Platzverein vor dem Spiel, wobei die Aufstellung der Spesen mit dem Spielberichtsbogen übereinstimmen muss. Sonderregelungen (z. B. SR-Pool) für bestimmte Spielklassen sind zu beachten.

(3) Neben den Fahrtkosten und Aufwandsentschädigungen kann der SR auch sonstige Auslagen, wie z. B. Porto, Telefon in Anrechnung bringen.

(4) Bei Austausch mit anderen Landesverbänden gilt für deren SR/SRA ausschließlich die Spesenordnung des Bayerischen Fußball-Verbandes.

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